OGH: Zustellmängel, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach der EuGVVO verhindern
"Rein formale" Zustellfehler reichen nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde
Art 34 EuGVVO
GZ 3 Ob 64/09x, 19.05.2009
OGH: Nach Art 34 Z 2 EuGVVO liegt ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung ua dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler "missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, sollen nach der EuGVVO nunmehr "rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde. Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte.