13.08.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation im Sachwalterbetreuungsverfahren

Im Sachwalterbetreuungsverfahren kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der besachwalteten Person ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zukommen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterbetreuungsverfahren, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 127 AußStrG, § 128 AußStrG

GZ 4 Ob 100/09y, 09.06.2009

OGH: Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (§ 128 Abs 1 AußStrG).

Im Sachwalterbetreuungsverfahren - also nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb deren Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - fehlt eine § 127 AußStrG vergleichbare Bestimmung. Dieses Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des AußStrG abzuwickeln. Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der Parteistellung iSd § 2 AußStrG.

Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.