20.08.2009 Verfahrensrecht

OGH: Erwerb des Eigentums durch Zuschlag im Exekutionsverfahren und dessen Rechtsfolgen

Erst bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags ist die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar, weshalb er davor zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen nicht legitimiert ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zivilteilung, Ersteher, Zuschlag, Rechtsstellung, Negatorienklage, Eigentumsfreiheitsklage, Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung
Gesetze:

§237 EO, § 352 bis 352c EO, § 469 ABGB

GZ 5 Ob 95/09w, 09.06.2009

OGH: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer stRsp erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum (§ 352 iVm § 237 Abs 1 EO). Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist auflösend bedingt. Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum, mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur bedingt sein. Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar, weshalb er davor zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen, etwa einer Negatorienklage, zur Einbringung einer Eigentumsfreiheitsklage oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert ist. Der bisherige Eigentümer, der hingegen durch die Zuschlagserteilung sein Eigentum verliert, kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt.