15.01.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung ist die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu beurteilen


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Betriebsrente, Unfallverletzung, Verminderung der Erwerbsfähigkeit
Gesetze:

§ 149d BSVG

In seinem Erkenntnis und Beschluss vom 18.10.2005 zur GZ 10 ObS 63/05w hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch beim Anspruch auf Betriebsrente nach § 149d BSVG die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen sind:

Der Klägerin wurde eine infolge eines Arbeitsunfalls vorläufig gewährte Betriebsrente bescheidmäßig entzogen. Das Begehren der Klägerin auf fortgesetzte Gewährung der Betriebsrente wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin als Landwirtin im Umfang von lediglich 15% nicht maßgeblich sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Beurteilung, ob eine Unfallverletzung zur einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, hat abstrakt nach den verbleibenden Möglichkeiten des Versicherten bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt zu erfolgen. Auf den Beruf oder die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit des Versicherten ist hingegen nicht abzustellen. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise eine konkrete Beurteilung erfolgen, wenn diese erforderlich ist, um unbillige Härten zu vermeiden. Zu prüfen ist dabei, inwieweit der Versicherte in der Lage ist, durch selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit im wirtschaftlichen Leben ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen.