08.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die einseitige konsenslose Einführung und Anwendung eines Zeiterfassungssystems, das auf einem biometrischen Fingerscanning des Personals eines Krankenhauses beruht, verletzt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG


Schlagworte: Betriebsverfassungsrecht, Kontrolleinrichtung, Menschenwürde, Krankenhaus, biometrischer Fingerscan
Gesetze:

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 109/06d hat sich der OGH mit der Zugangskontrolle mittels personenbezogener biometrischer Daten und § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG befasst:

OGH: Die einseitige konsenslose Einführung und Anwendung eines Zeiterfassungssystems, das auf einem biometrischen Fingerscanning des Personals eines Krankenhauses beruht, berührt die Menschenwürde und verletzt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG. Die Kontrolleinrichtung ist daher rechtswidrig und unzulässig.