03.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, welche Wirkungen einer ausländischen Entscheidung im Inland zukommen

Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann im Inland nur jene Wirkung entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion des ausländischen Gerichts zukommt


Schlagworte: Europäisches Zivilprozessrecht, Anerkennung, Wirkungserstreckungstheorie, materielle Rechtskraft
Gesetze:

Art 33 EuGVVO

GZ 9 Ob 31/08m, 29.06.2009

OGH: Allgemein gilt, dass dann, wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert. Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gem Art 33 Abs 1 EuGVVO eine derartige Bindung besteht. Die materielle Rechtskraft ist die wichtigste Urteilswirkung, die nach Art 33 EuGVVO anzuerkennen ist. Die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung dem Recht des Erststaats zu entnehmen. Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann daher im Inland nur jene Wirkung entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses (ausländischen) Gerichts zukommt.