17.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Leistung der Kostenschuld an den Vertreter der obsiegenden Partei unmittelbar zum Erlöschen der Honorarschuld der obsiegenden Partei führt

Die Leistung der Kostenschuld an den Vertreter der obsiegenden Partei führt nicht unmittelbar zum Erlöschen der Honorarschuld der obsiegenden Partei; vielmehr bedarf es einer Aufrechnungserklärung des Beklagtenvertreters gegenüber dem Beklagten


Schlagworte: Kostenersatz, Kostenforderung, Aufrechnung
Gesetze:

§ 19a RAO

GZ 7 Ob 21/09b, 01. 07. 2009

OGH: Die (prozessuale) Kostenersatzpflicht traf in den hier zu beurteilenden Verfahren den Kläger, der als Kostengläubiger dem Beklagten gegenüber stand, nicht jedoch den Rechtsvertreter des Beklagten; das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. Solange der Anwalt nicht die Bezahlung der Kosten an sich gefordert hat, kann auch an die Partei wirksam bezahlt werden. Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner.

Aus dem Vertrag des Beklagten mit dem Beklagtenvertreter über die Besorgung einer Prozessführung traf den Beklagten die - von der Kostenschuld des Klägers unabhängige - Verpflichtung zur Leistung des Honorars, die durch die Leistung des Klägers direkt an den Beklagtenvertreter unberührt blieb. Diese bewirkte nämlich die Pflicht des Rechtsanwalts, die Barschaft unverzüglich auszufolgen. Die Ausnahme von dieser Pflicht normiert § 19 Abs 1 RAO, wonach der Rechtsanwalt berechtigt ist, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner unstrittigen Honorarforderungen, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, jedoch schuldig ist, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen"; dabei handelt es sich um ein Aufrechnungsrecht, bei dem die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge zur Aufrechnung gelangt. Die Leistung der Kostenschuld an den Vertreter der obsiegenden Partei führte daher nicht unmittelbar zum Erlöschen der Honorarschuld der obsiegenden Partei. Vielmehr bedurfte es einer Aufrechnungserklärung des Beklagtenvertreters gegenüber des Beklagten. Die dadurch bewirkte Aufrechnung wirkt als Zahlung, sodass es beim Leistungsaustausch zwischen dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter blieb.