24.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks unzulässig ist, wenn der Empfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist

Dass der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks der deutschen Sprache nicht mächtig ist, macht die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig


Schlagworte: Zustellrecht, Annahmeweigerung, Sprache, Übersetzung
Gesetze:

§ 20 ZuStG, § 24 ZustG, § 3 AmtssprachenV

GZ 3 Ob 91/09t, 23.06.2009

OGH: Gem § 24 Z 1 ZustG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Nach herrschender Auffassung ist der Empfänger, der sich bei der Behörde einfindet, zur Übernahme des Schriftstücks verpflichtet.

Das Zustellwesen richtet sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in Österreich die Amtssprache deutsch ist. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, hat daher eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung in deutscher Sprache abgefasst zu sein. Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig. § 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten vor. Für die übrigen Bezirksgerichte gilt diese Regelung nicht; die Amtssprache vor diesen Bezirksgerichten ist vielmehr ausschließlich deutsch. Die Annahmeverweigerung erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Unrecht. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt § 20 ZustG.