24.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, wenn der als PDF-Anhang angeschlossene Schriftsatz nicht unterfertigt wurde

Wenn ein im ERV als PDF-Anhang eingebrachter Schriftsatz keine Unterschrift der Parteienvertreter enthält, ist kein Verbesserungsverfahren einzuleiten


Schlagworte: Elektronischer Rechtsverkehr, ERV, Schriftsatzerfordernisse, Unterschrift
Gesetze:

§ 89c Abs 1 GOG, § 6 Abs 1 ERV, § 7 Abs 4 ERV

GZ 6 Ob 3/09y, 02.07.2009

Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Schriftsatzerfordernisse (§ 89c Abs 1 GOG). Ein Verbesserungsverfahren ist allerdings nicht einzuleiten, wenn der als PDF-Anhang angeschlossene Schriftsatz nicht durch die Parteienvertreter unterfertigt wurde, weil elektronisch eingebrachte Eingaben gem § 7 Abs 4 ERV den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten haben. Der jeweilige Anschriftcode kann ausschließlich den Einbringern zugeordnet werden, da diese gem § 6 Abs 1 ERV zur Sicherung vor Missbräuchen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen verpflichtet sind.