24.09.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Abänderungsantrag nach dem AußStrG

Der Abänderungswerber ist hinsichtlich des Umstandes, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, behauptungs- und beweispflichtig; kommt er der Pflicht in seinem Antrag nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Abänderungsantrag, Verschulden, Beweispflicht
Gesetze:

§ 73 AußStrG

GZ 10 Ob 12/09a, 12.05.2009

OGH: Gem § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Ein Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 73 Abs 3 AußStrG). Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen.

Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozess oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismittel kann aber immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. An die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Grenze bildet aber auch hier die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt.