08.10.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren

Das rechtliche Gehör wird auch dann verletzt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten


Schlagworte: Außerstreitverfahren, rechtliches Gehör, Äußerungsrecht
Gesetze:

§ 15 AußStrG, Art 6 EMRK

GZ 16 Ok 6/09, 15.07.2009

OGH: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien die Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können. Das rechtliche Gehör wird daher nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten.