29.10.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Schlüssigmachung eines Oppositionsvorbringens

Der Grundsatz der Eventualmaxime gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Eventualmaxime, unschlüssiges Begehren
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 98/09x, 26.08.2009

OGH: Im Oppositionsstreit gilt gem § 35 Abs 3 EO die Eventualmaxime, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen. Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruchs - insbesondere durch Exekutionsaufschiebung - zu verschleppen. Um diesen beschriebenen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für im Vorverfahren versäumte Einwendungen, sondern auch für unschlüssige Begehren: War der im zweiten Oppositionsprozess relevierte Oppositionsgrund noch nicht Gegenstand des ersten Oppositionsverfahrens, kommt es für die Zulässigkeit der Einwendung (nur) darauf an, ob der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Erhebung der ersten Klage schon imstande war, die Einwendung zu erheben.

Bei der Zulässigkeit der Schlüssigmachung eines Oppositionsvorbringens in einem Folgeprozess wäre die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO ebenso ihres Zwecks beraubt wie im Fall bloß versäumter Einwendungen.