29.10.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der Kläger sich mit seinem Einwand, die Scheidung der Ehe sei nun rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden, auf eine nach Entstehung des Unterhaltstitels eingetretene aufhebende Tatsache beruft oder ob er den Einwand bereits im Unterhaltsverfahren hätte geltend machen müssen

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren ergehende Entscheidung über das Verschulden ist als neue "Tatsache" iSd § 35 EO anzusehen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Unterhalt, Ehescheidung, neue Tatsache
Gesetze:

§ 35 EO, § 94 ABGB, §§ 66 ff EheG

GZ 3 Ob 89/09y, 22.07.2009

OGH: Macht der beklagte Ehegatte im Unterhaltsverfahren von der Möglichkeit, die bereits eingetretene Rechtskraft des Ausspruchs über die Scheidung einzuwenden, keinen Gebrauch, kann er jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs nicht mit Erfolg in einem Oppositionsverfahren geltend machen, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erloschen sei. Diesen Einwand hätte er jedenfalls im Titelverfahren erheben können.

Fraglich ist, ob es dem Oppositionskläger auch verwehrt ist, als neue Tatsache iSd § 35 EO geltend zu machen, dass ein auf Ehegattenunterhalt lautender Unterhaltstitel infolge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetretenen Rechtskraft des Verschuldensausspruchs erloschen ist. Für eine Bejahung dieser Frage spricht, dass bereits der Ausspruch über die Scheidung von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 69 Abs 2 EheG abgesehen dazu führt, dass kein Ehegattenunterhalt mehr gebührt und dass der rechtskräftige Verschuldensausspruch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückwirkt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG bei Zutreffen der jeweils näher bezeichneten Voraussetzungen zusteht. Es ist daher davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich bereits der Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung die Schaffung eines Ehegattenunterhaltstitels ab diesem Zeitpunkt hindert, dass aber die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Unterhaltsverfahren ergehende Entscheidung über das Verschulden als neue "Tatsache" iSd § 35 EO anzusehen ist und damit eine Oppositionsklage für die Zeiträume ab Eintritt der Rechtskraft des Verschuldensausspruchs auch darauf gestützt werden kann, dass nach dem Titelverfahren erster Instanz der Verschuldensausspruch in Rechtskraft erwuchs.