29.10.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Verwertung des Anteils des Vermögens eines GesbR

Bei der Verwertung des Anteils des Vermögens eines GesbR sind die Bestimmungen der §§ 331 ff EO maßgebend


Schlagworte: Exekutionsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verwertung
Gesetze:

§§ 331 ff EO

GZ 3 Ob 126/09i, 26.08.2009

OGH: Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht das Gesellschaftsvermögen im schlichten Miteigentum der Gesellschafter. Gläubiger können daher auf den Miteigentumsanteil eines GesbR-Gesellschafters greifen. Bei der Verwertung dessen ideellen Anteils (Miteigentumsanteils) ist nach den §§ 331 ff EO vorzugehen, weil im Wege der Exekution nach § 341 EO auf ein wirtschaftliches Unternehmen nur gegriffen werden kann, wenn es im Alleineigentum bzw der Alleingewahrsame des Verpflichteten steht.

Es entspricht stRsp und Lehre, dass die Verwertung von Vermögensrechten iSd §§ 331 ff EO generell voraussetzt, dass sie rechtlich selbständig und so beschaffen sein müssen, dass sie einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden können. Die Verwertung höchstpersönlicher Rechte, die an gewisse subjektive und objektive Voraussetzungen geknüpft sind und weder veräußerlich sind noch durch dritte Personen ausgeübt werden können, ist hingegen aus rechtlichen Gründen unmöglich.