04.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Ausübung von Anfechtungsansprüchen der Absonderungsgläubiger

Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger, da Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden


Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkurs, Anfechtung, Absonderungsgläubiger
Gesetze:

§ 11 KO, § 37 KO

GZ 3 Ob 124/09w, 26.08.2009

OGH: § 37 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet. Durch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts. Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs 3 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen.

Diese Regelungen gelten nur dann nicht (§ 37 Abs 5 KO), wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO zur Wahrung seines Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruchs eines anderen Absonderungsgläubigers auf die selbe Sache geltend gemacht hat.

Da gem § 11 Abs 1 KO Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, erstreckt sich das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger. Diesen steht die Einzelanfechtung zur Wahrung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung der Rechte anderer Absonderungsgläubiger auch während des Konkurses zu.