04.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation des Vertreters im Sachwalterbestellungsverfahren

Der Vertreter im Sachwalterbestellungsverfahren ist nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaftsverfahren, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 127 AußStrG

GZ 8 Ob 83/09b, 27.08.2009

OGH: Nach § 127 AußStrG (idF SWRÄG 2006 BGBl I 2006/92) über die Rechtsmittelbefugnis im Sachwalterbestellungsverfahren steht der Rekurs "der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB)". "Vertreter" iS dieser Bestimmung ist sowohl der gesetzliche als auch der gewillkürte Vertreter.

Der Vertreter im Sachwalterbestellungsverfahren ist nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person rechtsmittellegitimiert ist. Die materielle Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist möglichst eng und scharf zu fassen. Partei im materiellen Sinn ist jede Person, deren "rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst" wird bzw würde. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Die Ausformung des Begriffs der "rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll.Es ist davon auszugehen, dass § 127 AußStrG als klarstellende Anordnung zu interpretieren ist, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.