12.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Keine Nebenintervention im Außerstreitverfahren

Die Rechtsfigur der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) ist auch im Allgemeinen Teil des neuen AußStrG nicht vorgesehen; insoweit besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, die mittels Analogie zu schließen wäre


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Nebenintervention, Analogie
Gesetze:

§§ 1 ff AußStrG, § 17 ZPO

GZ 16 Ok 9/09, 18.09.2009

OGH: Der Gesetzgeber hat entgegen mehrfachen Vorschlägen im Schrifttum im Außerstreitverfahren die Verankerung des Instituts der Nebenintervention ausdrücklich abgelehnt hat. Für ein derartiges Institut bestünden - zumindest im allgemeinen Teil - keine überzeugenden Bedürfnisse. Derjenige, dessen rechtliches Interesse nicht durch das Verfahren geschützt sei, solle im Allgemeinen keine Verfahrensrechtsstellung haben. In einer Reihe von Entscheidungen hat der OGH die Nebenintervention bzw die Streitverkündigung nach dem AußStrG 2003 für unzulässig angesehen. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die neue Regelung des Außerstreitverfahrens von der Absicht des Gesetzgebers getragen war, eine Angleichung an den im Streitverfahren bestehenden Rechtsschutzstandard und die dort gegebenen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung zu erreichen. Diese Verfahrensgarantien betreffen nämlich ausschließlich den unmittelbaren Verfahrensgegenstand und nicht zwangsläufig auch damit allenfalls verbundene Reflexwirkungen.

Gründe für eine abweichende Lösung dieser Frage im Verfahren nach dem KartG bzw dem NVG sind nicht ersichtlich.