19.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Kein Wiederaufleben der Forderung wegen der verspäteten Zahlung von Quoten bei vorbehaltsloser Annahme der verspäteten Zahlungen

Die verspätete Zahlung von Quoten, die vorbehaltslos angenommen wird, führt nicht zu einem Wiederaufleben der Forderung


Schlagworte: Insolvenzrecht, Ausgleich, Zahlungsplan, verspäte Zahlung, Wiederaufleben
Gesetze:

§ 156 KO

GZ 3 Ob 151/09s, 26.08.2009

Die beklagte Partei stützt ihre Behauptung, dass relatives Wiederaufleben der Forderung (§ 156 Abs 5 Satz 1 KO) eingetreten sei, ausschließlich auf die verspätete Zahlung der am 21. Mai 2003 bzw am 21. Mai 2005 fällig gewordenen Quoten.

OGH: Die beklagte Partei kann sich auf ein Wiederaufleben wegen der verspäteten Zahlung dieser Quoten nicht erfolgreich berufen: Durch den Umstand, dass die beklagte Partei diese verspäteten Zahlungen vorbehaltlos annahm, hat sie dem Kläger faktisch eine Nachfrist bis zu den jeweiligen (verspäteten) Zahlungszeitpunkten gewährt.

Vergleichbar dem bereits in der Rechtsprechung behandelten Fall, dass der Gläubiger, der eine unvollständige Leistung vorbehaltlos annimmt, sich nicht auf das Wiederaufleben der Restforderung berufen kann, ist auch für den Fall einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Quotenzahlung die Berufung auf den eingetretenen Terminsverlust jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand. Das ist nach den hier vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls deshalb zu bejahen, weil die beklagte Partei nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten mehrere weitere Quotenzahlungen vorbehaltlos annahm, ohne auf ein bereits eingetretenes Wiederaufleben hinzuweisen und ohne den Terminsverlust geltend zu machen. Die weitere Entgegennahme mehrerer Quotenzahlungen zu den im Zahlungsplan festgelegten Terminen konnte daher beim Kläger den berechtigten Eindruck erwecken, die weiterhin annahmebereite beklagte Partei habe ihm hinsichtlich der verspäteten Quotenzahlungen eine längere als die aus dem Zahlungsplan bzw den Mahnschreiben abzuleitende Nachfrist gewähren wollen.