19.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Wirkungen einer von einem "konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung, sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten

Eine von einem "konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung, sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschlagung


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Partei, Erklärung, Ausschlagung
Gesetze:

§ 157 AußStrG

GZ 2 Ob 53/09x, 03.09.2009

OGH: Zwar ist die Abgabe der Erbantrittserklärung zu gerichtlichen (oder notariellen) Protokoll nicht mehr vorgesehen bzw kann entweder durch Aufnahme eines Protokolls vor dem Notar als Gerichtskommissär oder schriftlich erfolgen. Dies ändert aber nichts daran, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sämtliche nach der Aktenlage in Frage kommenden Erben dem Abhandlungsverfahren beizuziehen sind bzw ihnen Gelegenheit zu geben ist, sich am Abhandlungsverfahren zu beteiligen.

§ 157 Abs 1 AußStrG bestimmt ausdrücklich, dass der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern hat, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen.

Eine - wenn auch schriftlich - anderwärtig abgegebene, grundsätzlich widerrufliche, von einem "konkurrierenden" Erben und nicht vom Ausschlagenden selbst vorgelegte Erklärung sowohl auf das Erbrecht, als auch auf die Verfahrensteilnahme zu verzichten, erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Andernfalls könnte der "konkurrierende" Erbe über die Widerruflichkeit des Erbverzichts disponieren und wäre dem davon betroffenen Erben diese Dispositionsbefugnis genommen. Den eigenen Erbverzicht (durch Bewirkung des Zugangs bei Gericht bzw Gerichtskommissär) unwiderruflich zu machen, ist aber allein Sache des jeweiligen Erben und nicht die eines anderen.