26.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der Umstand, dass die gepfändete Forderung von vornherein einem Dritten zustand, zur Exszindierungsklage berechtigt

Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die gepfändete Forderung von vornherein einem Dritten zustand, zur Exszindierungsklage berechtigen soll, ist wohl nicht aufrechtzuerhalten


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exszindierungsklage, rechtliches Interesse, Unzulässigerklärung der Exekution
Gesetze:

§ 37 EO

GZ 3 Ob 95/09f, 26.08.2009

OGH: Zum Fall der Abtretung hat der OGH bereits klargestellt, dass dem Dritten in der Exekution ein rechtliches Interesse an der Unzulässigerklärung der Exekution mangelt, weil die Forderung, die schon vor der Pfändung abgetreten wurde, nicht (mehr) iSd § 37 Abs 1 EO "durch die Exekution betroffen" ist, wie durch § 300a EO idF der EO-Nov 1991 klargestellt wird. Bei der Bewilligung der Forderungsexekution ist ja der Bestand der zu pfändenden Forderung nicht zu prüfen, vielmehr genügt eine schlüssige Behauptung im Antrag. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass eine Forderung (angeblich) in Wahrheit von Anfang an nicht dem Verpflichteten, sondern dem Exszindierungskläger zugestanden haben soll. Besteht die Forderung des Verpflichteten nicht, ging die Exekution eben ins Leere. Eine Exszindierungsklage ist dann aber ebenso überflüssig wie bei einer Zession vor Pfändung. Dem Dritten steht ohnehin die Leistungsklage gegen den Schuldner wie auch dem betreibenden Gläubiger die Drittschuldnerklage zur Verfügung. Besteht die Forderung des Verpflichteten aber zu Recht, woraus das Nichtbestehen einer entsprechenden Forderung des Dritten (Exszindierungsklägers) folgt, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Nach diesen Erwägungen wird die bisherige Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die gepfändete Forderung von vornherein einem Dritten zustand, zur Exszindierungsklage berechtigen soll, wohl nicht aufrechtzuerhalten sein. Für die vorliegende Entscheidung muss dies aber noch nicht endgültig geklärt werden.