26.11.2009 Verfahrensrecht

OGH: § 11 AVG - zur Antragslegitimation der Behörde iZm Bestellung eines Abwesenheitskurators

Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt


Schlagworte: Außerstreitrecht, Partei, Anregung, Abwesenheitskurator
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 11 AVG, § 270 ABGB

GZ 5 Ob 149/09m, 15.09.2009

Die Agrarbezirksbehörde ersuchte das Erstgericht unter Berufung auf § 11 AVG um die Bestellung eines Abwesenheitskurators für Josef S*****. Bei der Behörde sei der Antrag eingebracht worden, ein Flurbereinigungsübereinkommen zu beurkunden. Der im Grundbuch einverleibte Miteigentümer Josef S***** sei jedoch "unbekannt".

OGH: Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann gem § 11 AVG die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Will die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators veranlassen, dann entspricht dies der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Für diesen Fall des § 270 ABGB entspricht es der Rechtsprechung des OGH, dass einem an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden - aus welchem Grund immer - Interessierten zwar eine Antragslegitimation iSe Anregungslegitimation, aber (gegen den abweisenden Beschluss des Gerichts) keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Dieses Verständnis einer fehlenden Rechtsmittellegitimation im Fall einer bloßen Anregungslegitimation in erster Instanz entspricht dem nunmehr gesetzlich gefassten Unterschied zwischen der Partei (im materiellen Sinn; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) und jenen Personen, denen nur ein Anregungsrecht (§ 2 Abs 2 AußStrG) zukommt.

Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt.