03.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob "vorläufiger Unterhalt" ein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt" darstellt, der eine nachträgliche "Anpassung" des auf einen Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigt

Unabhängig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird, ist der "vorläufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachträgliche "Anpassung" des auf einen Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte


Schlagworte: Provisorialverfahren, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, nachträgliche Anpassung
Gesetze:

§ 382a EO, § 3 UVG, § 4 UVG, § 19 2 UVG

GZ 10 Ob 52/09h, 08.09.2009

OGH: Es entspricht herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können. Unabhängig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein "unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein "echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird, ist der "vorläufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den "erst festzusetzenden Unterhalt", der eine nachträgliche "Anpassung" des auf einen Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte. Erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, kann erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit ("Gesetzeslücke") des UVG ist dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. Da in einem Fall keine "ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" vorliegt, kommt eine Vorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG nicht in Betracht.

Die im Wesentlichen mit 1. 1. 2010 in Kraft tretende Novellierung des UVG durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/75, hat nunmehr jedoch ua eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln zum Ziel. So entfällt die in § 4 Z 5 UVG vorgesehene Sonderregelung für Unterhaltsvorschüsse auf vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO. Aufgrund der einstweiligen Verfügung können daher nur mehr "echte" Titelvorschüsse beantragt werden. Der endgültige Unterhaltstitel gilt gem § 19 Abs 3 UVG nF gegenüber der vorangegangenen Provisorialentscheidung nicht mehr als neuer Unterhaltstitel, was entgegen der derzeit geltenden Rechtslage eine rückwirkende Anpassung der bisher gewährten Vorschüsse nach endgültiger Unterhaltsfestsetzung ermöglicht. Nach der neuen Regelung des § 19 Abs 3 UVG soll damit nunmehr eine, gegebenenfalls rückwirkende, Erhöhung der Vorschüsse in diesen Fällen ermöglicht werden, wenn sich im Titelverfahren herausstellt, dass der ("endgültig" festgestellte) Unterhaltsanspruch über den im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zugesprochenen und aufgrund dessen bevorschussten Betrag liegt. Dadurch soll die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert werden und der Ausfall von Unterhalts-(Vorschuss )Leistungen ausgeglichen werden, wenn der (endgültige) Unterhaltsbeitrag höher ist als der mittels einstweiliger Verfügung festgesetzte Betrag, mangels Zahlung durch den Unterhaltsschuldner jedoch erst nach (vollstreckbarer) Titelverschaffung Vorschuss in Höhe des (endgültigen) Unterhaltsbeitrags bewilligt werden kann.