03.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Durch die Zurücknahme eines Antrags auf Verfahrenshilfe wird Rechtsmittelfrist auch im Auerstreitverfahren nicht verlängert

Die Auffassung, dass die Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird, wenn die durch die Rücknahme eines Antrags auf Verfahrenshilfe bewirkte Unterbrechung der Rechtsmittelfrist wegfällt, gilt auch im Außerstreitverfahren


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Verfahrenshilfe, Zurücknahme, Rechtsmittelfrist, Verlängerung
Gesetze:

§ 7 AußStrG

GZ 8 Ob 109/09a, 29.09.2009

OGH: Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc, sodass die durch den Verfahrenshilfeantrag ursprünglich bewirkte Unterbrechung der Rechtsmittelfrist wegfällt und die Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird. Diese Rechtsansicht hat der OGH auch für den Bereich des § 7 AußStrG aufrecht erhalten. Durch § 7 AußStrG sollten nämlich keine Sonderregelungen über die Verfahrenshilfe gegenüber dem Zivilprozess getroffen, sondern diese vielmehr inhaltlich übernommen werden. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch die Rücknahme eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern.