03.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Provisorialmaßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG bei drohender Entfremdungsgefahr

Provisorialmaßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG sind bereits dann zulässig, wenn eine Entfremdungsgefahr droht


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Besuchsrechtsverfahren, Provisorialentscheidung, Entfremdungsgefahr
Gesetze:

§ 107 AußStrG

GZ 1 Ob 157/09h, 08.09.2009

OGH: Die Zulässigkeit, die Art und der Umfang von Provisorialentscheidungen im außerstreitigen Verfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in deren Interesse zu sichern. Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs 2 AußStrG zu treffen. Bei einstweiligen Anordnungen nach § 107 Abs 2 AußStrG im Besuchsrechtsverfahren ist der Grundsatz zu beachten, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist. Provisorialmaßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG sind daher bereits dann zulässig, wenn eine Entfremdungsgefahr droht.