03.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, wie lange eine Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Aufteilungsansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten geltend gemacht werden, möglich ist

Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Aufteilungsansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten geltend gemacht werden, ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Überweisung, Aufteilungsansprüche
Gesetze:

§ 40a JN, § 95 EheG

GZ 6 Ob 98/09v, 18.09.2009

OGH: Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gem § 40a JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt.

Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.