21.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für den Berufschutz nach § 255 Abs 2 ASVG reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Berufsschutz, angelernter Beruf
Gesetze:

§ 255 ASVG

In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 10 ObS 204/06g hat sich der OGH mit dem Berufschutz nach § 255 Abs 2 ASVG befasst:

OGH: Ein angelernter Beruf liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Es kommt dabei nach stRsp darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im Einzelfall verfügt und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden.