10.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Umfang der durch eine rechtskräftige Entscheidung ausgelösten Bindungswirkung

Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtskraft, Bindungswirkung, Grenzen
Gesetze:

AußStrG, § 411 ZPO

GZ 5 Ob 75/09d, 15.09.2009

OGH: Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teil )Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Selbst ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.

Beim Umfang der durch eine rechtskräftige Entscheidung ausgelösten Bindungswirkung sind allerdings Grenzen zu beachten:Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. Aus § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO wird nämlich abgeleitet, dass eine Teileinklagung auch tatsächlich nur den geltend gemachten Anspruchsteil erfasst und die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegensteht.

Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage (dem neuen Sachantrag) geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.