17.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur konkursrechtlichen Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mit einer Konkursforderung (Abgabenforderung)

Ein Anspruch auf Rückverrechnung eines Grunderwerbsteuerguthabens kann schon vor der Konkurseröffnung bestehen, wenngleich dieser Anspruch im Allgemeinen eine Antragstellung voraussetzt und durch einen Bescheid der Abgabenbehörde bedingt ist


Schlagworte: Konkursrecht, Aufrechnung, Abgaben, Grunderwerbssteuer, Rückvergütung
Gesetze:

§ 19 KO, § 20 KO, § 17 Abs 4 GrEStG

GZ 3 Ob 183/09x, 30.09.2009

OGH: Die Zulässigkeit der Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Anspruch auf Rückzahlung von Angaben (hier: § 17 Abs 4 GrEStG) ist nach den §§ 19, 20 KO zu beurteilen.

Eine Aufrechnung ist zulässig, wenn ein Konkursgläubiger bereits vor der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Auf die Fälligkeit oder einen Bedingungseintritt kommt es nicht an. Die Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen - dabei liegt ein weites Verständnis des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffes zugrunde.

Die Aufrechnungsregeln des Insolvenzrechtes gehen - (auch) in stRsp des VwGH - den Vorschriften des Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben und Steuerschulden bzw den Verrechnungsregeln der BAO vor, sodass es im Konkurs für das Entstehen des Rückvergütungsanspruches nicht - wie im Allgemeinen - auf die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Durchführung eines abgabenbehördlichen Verfahrens ankommt; vielmehr entstehen diese Ansprüche iZm der Aufrechnung mit einer Konkursforderung bereits kraft Gesetzes, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung Abgabenrechtsfolgen verbunden sind, verwirklicht wird.

So besteht auch ein Anspruch auf Rückverrechnung eines Grunderwerbsteuerguthabens schon vor der Konkurseröffnung, wenngleich dieser Anspruch eine Antragstellung voraussetzt und durch den Bescheid der Abgabenbehörde bedingt ist.