22.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Begriff des Kindes iSd EuEheVO für Bestimmungen, die das HKÜ lediglich ergänzen bzw modifizieren

Die Bestimmungen der EuEheVO sind - soweit sie das HKÜ lediglich ergänzen bzw modifizieren - nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes anzuwenden


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Kindesentführung, Kind
Gesetze:

Art 10 EuEheVO, Art 4 HKÜ

GZ 6 Ob 181/09z, 18.09.2009

OGH: Nach Art 4 HKÜ wird dieses Übereinkommen nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Nach Art 10 EuEheVO bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückbehalten eines Kindes grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig; diese Bestimmung geht Art 8 Abs 1 EuEheVO vor.

Allerdings sieht die EuEheVO keine eigene Rechtsgrundlage für die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder vor, sondern ergänzt bzw modifiziert lediglich das HKÜ bei Fällen innerhalb der EU. Die EuEheVO findet auf einen Entführungsfall von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat Anwendung; für einen solchen Fall inkorporiert die Verordnung das HKÜ, regelt die Zuständigkeiten und modifiziert das Rückführungsverfahren. Daher sind auch die - das HKÜ eben lediglich ergänzenden bzw modifizierenden - Bestimmungen der EuEheVO nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes anzuwenden.