21.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann


Schlagworte: Austritt, Gesundheitsgefährdung, vorerst zugewiesene Tätigkeit
Gesetze:

§ 82a lit a GewO

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 8 ObA 85/06t hat sich der OGH mit dem Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung befasst:

OGH: § 82a GewO legt fest, dass der Arbeiter einen Austritt ua dann erklären kann, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Darunter wird eine Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung verstanden, die eine dauernde sein muss oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Bevor der Arbeitnehmer seinen Austritt wegen dieser Gesundheitsgefährdung erklären kann, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechtes auf diese Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, es sei denn, dass diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt. Nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.

Dann wenn der Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Beschwerden vorweg damit reagiert, dass er dem Arbeitnehmer "vorerst" eine diesem medizinisch zumutbare Tätigkeit zuweist, die der Arbeitnehmer widerspruchslos übernimmt und ausübt, und in weiterer Folge auch zusichert, dem Arbeitnehmer nur für medizinisch zumutbare Tätigkeiten einzusetzen, kommt dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, bevor er nicht geltend macht, dass diese "vorerst" zugewiesene Tätigkeit den Rahmen des Arbeitsvertrages überschreitet.