29.12.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Rücknahme eines Prozessanerkenntnisses

Die jüngere Rechtsprechung trägt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dem Umstand Rechnung, dass das prozessuale Anerkenntnis als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar ist


Schlagworte: Prozessanerkenntnis, Widerruf
Gesetze:

§ 395 ZPO

GZ 9 Ob 56/09i, 30.09.2009

OGH: Zwar trifft es zu, dass ein Teil der älteren Rechtsprechung die Möglichkeit eines Widerrufs des Prozessanerkenntnisses verneinte. Die jüngere Rechtsprechung trägt jedoch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dem Umstand Rechnung, dass das prozessuale Anerkenntnis als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar ist. Strittig ist insoweit nur, ob die Unwiderruflichkeit des Prozessanerkenntnisses erst mit Fällung des Anerkenntnisurteils oder bereits mit der darauf gerichteten Antragstellung des Gegners eintritt. Diese Kontroverse kann aber hier auf sich beruhen, weil der Kläger einen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ausdrücklich nicht gestellt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Rechtssatz der jüngeren Entscheidung 2 Ob 96/08v der Eindruck gewonnen werden könnte, es werde wieder die generelle Unwiderruflichkeit eines Prozessanerkenntnisses vertreten; aus dem Volltext ergibt sich aber eindeutig der Verweis auf die Rechtsprechungslinie, die eine Widerrufsmöglichkeit nur nach Fällung eines Anerkenntnisurteils verneint. Die Wirksamkeit des Teilwiderrufs des Anerkenntnisses des Beklagten führt im Ergebnis dazu, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.