14.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Parteiwechsel auf Verpflichtetenseite im Zwangsversteigerungsverfahren bei Eigentümerwechsel

Ist zugunsten des betreibenden Gläubigers ein im Rang der Ranganmerkung (der beabsichtigten Veräußerung) vorgehendes Pfandrecht für die betriebene Forderung einverleibt, ist die Zwangsversteigerung gegen den neuen Eigentümer fortzuführen und die Parteibezeichnung der verpflichteten Partei zu berichtigen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Erwerber, Parteiwechsel, Berichtigung der Parteibezeichnung, Fortsetzung des Exekutionsverfahrens, abgeirrte Exekution
Gesetze:

§ 138 EO

GZ 3 Ob 153/09k, 30.09.2009

OGH: Zunächst erfolgt die Fortsetzung der Zwangsversteigerung gegen spätere Erwerber auch dann, wenn das Datum des Veräußerungsgeschäfts vor der Anmerkung (der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) liegt, das Eigentum aber erst im Rang nach der Anmerkung eingetragen wird.

Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es aber zu keinem Parteiwechsel, wenn nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird. Der Erwerber tritt nicht an die Stelle des Verpflichteten, sodass es sich bei einer Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gegen den Erwerber in Ansehung seines besseren Ranges um eine abgeirrte Exekution handelte.

Anderes gilt nur, wenn zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Nur in diesem Fall besteht Anlass für eine Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei auf den Erwerber.