14.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur beschlussmäßigen Ergänzung der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren

In der EO ist weder eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts, noch eine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens vorgesehen; auch über allfällige Einwendungen ist nicht mit Beschluss abzusprechen, weshalb es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Ergänzung gibt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Schätzwert, Ergänzung, Einwendungen, Beschluss, Anfechtbarkeit, Rechtsmittel
Gesetze:

§§ 144 f EO

GZ 3 Ob 187/09k, 30.09.2009

OGH: Eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts (§ 144 EO) ist nicht vorgesehen, so auch nicht eine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens nach § 145 EO; über allfällige Einwendungen ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des OGH nicht mit Beschluss abzusprechen.

Das Exekutionsgericht hat vielmehr gem § 145 EO die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.

Die Bekanntgabe des Schätzwerts iSd § 144 EO ist daher unanfechtbar. So gibt es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Ergänzung; selbst ein dessen ungeachtet gefasster Beschluss ist unanfechtbar.