21.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Wohnungseigentum und Exzindierungsklage

Der Wohnungseigentumspartner kann die Exszindierungsklage schon dann erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exzindierungsklage, Wohnungseigentum, dringendes Wohnbedürfnis
Gesetze:

§ 13 WEG, § 37 EO

GZ 3 Ob 180/09f, 30. 09. 2009

OGH: Ob bei der bei einem Exekutionstitel nur gegen einen Eigentümerpartner allein zulässigen Zwangsvollstreckung im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums Exekution auch in den Anteil des nicht Verpflichteten geführt wird, ist nicht entscheidend. Wie nämlich aus § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 hervorgeht, kann der andere Partner die Exszindierungsklage - abweichend von der sich aus § 37 EO ergebenden Rechtslage - (schon dann) erheben, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Obsiegen des Klägers im Exszindierungsprozess (schon wegen des Grundsatzes des § 13 Abs 3 erster Satz leg cit, dass die halben Mindestanteile nur gemeinsam der Zwangsversteigerung unterworfen werden können) die Exekution nach § 37 Abs 4 EO zur Gänze einzustellen ist. Ist der andere Partner nur Beteiligter des Exekutionsverfahrens insgesamt (§ 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002), dann muss das auch insoweit gelten, als auch sein eigener halber Mindestanteil verwertet werden soll. Daraus folgt weiters, dass er entgegen den allgemeinen Regeln auch insoweit als dritte Person iSd § 37 Abs 1 EO anzusehen ist. Bei der speziellen Form der Zwangsversteigerung nach § 13 Abs 3 WEG 2002 muss das auch dann gelten, wenn nicht der besondere Exszindierungsgrund nach dieser Norm, sondern ein allgemeiner geltend gemacht wird. Dass im Rahmen der Exekution nach § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 nur dieser besondere Exszindierungsgrund geltend gemacht werden könnte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.