28.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Auswirkung einer Abtretung zur Sicherstellung auf einen vom Masseverwalter gem § 21 KO erklärten Rücktritt

War es ausdrücklich der Wille der Parteien, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken, so umfasst dies auch allfällige Bereicherungsansprüche aus dem Rücktritt des Vertrags nach § 21 KO; allfällige Einschränkungen der Ansprüche gehen zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden, nicht zedierten Forderung; die Masse kann insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen


Schlagworte: Konkursrecht, Rücktritt, Erfüllung, Schadenersatz, Zession
Gesetze:

§ 21 KO

GZ 8 Ob 45/09i, 19.11.2009

OGH: Der Masseverwalter kann gem § 21 Abs 1 KO von einem zweiseitigen Vertrag, der vom Gemeinschuldner und dem anderem Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, zurücktreten oder in den Vertrag eintreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn auf der einen Seite noch Teile der Kaufpreisforderung und auf der anderen Seite Mängelbehebungsansprüche offen sind.

Mit einem solchen Rücktritt wird allerdings der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt iW seine weitere Erfüllung; auch die Erfüllung von Gewährleistungs- bzw offenen Kaufpreisansprüchen hat zu unterbleiben. Eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen kommt nicht in Betracht. Indes kann der andere Vertragsteil nach § 21 Abs 2 KO den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

Der Masseverwalter kann mithin nur eine Bereicherung des Vertragspartners geltend machen, als - iSd sog Differenztheorie - etwa der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragspartners sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche übersteigt.

Hat nun der spätere Gemeinschuldner einen Teil seiner offenen Kaufpreisforderung bereits vor Konkurseröffnung zur Sicherstellung abgetreten und haben dabei die Vertragsparteien nicht nur ausdrücklich die Zession, sondern auch deren "Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, vereinbart, so war es der Wille der Parteien, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dies umfasst allerdings konsequenterweise auch allfällige Bereicherungsansprüche aus dem Rücktritt des Vertrags nach § 21 KO, sodass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden Forderung des Kaufpreisteiles zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann.

Im Übrigen stellt sich die Frage des Anwendungsbereichs des § 21 KO überhaupt bei vor Konkurseröffnung abgetretener Forderung deshalb nicht, weil hier noch andere, nicht abgetretene Kaufpreisteile offen waren. Dasselbe gilt in Ansehung des ausdrücklichen Parteiwillens, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken, für die Frage nach der Auswirkung der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 21 KO und damit des Erlöschens der offenen Kaufpreisreste auf die zeitlich davor zedierten Kaufpreisteile und ob und inwieweit von der Zession auch Teile der Bereicherungsansprüche erfasst sind.