28.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Statthaftigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen den in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung erteilten Auftrag zum Erlag des Vadiums

Der im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Öffnung der schriftlichen Anbote erteilte Auftrag zum Erlag des Vadiums ist nicht abgesondert anfechtbar


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rekurs, Statthaftigkeit, Anbotsöffnung, gemeinschaftliche Liegenschaft
Gesetze:

§§ 65 f EO, § 78 EO, § 239 EO, § 352 EO

GZ 3 Ob 197/09f, 22.10.2009

OGH: Gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren ist gem § 65 EO das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt wird.

Nach dem Wortlaut des § 239 Abs 2 EO ist ein abgesonderter Rekurs nur gegen die im Verfahren zur Zwangsversteigerung einer Liegenschaft während des Versteigerungstermins gefassten und verkündeten Beschlüsse ausgeschlossen; eine Regelung für Beschlüsse, die im Rahmen des Verfahrens zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Tagsatzung zur Anbotsöffnung nach § 352 Z 4 EO gefasst und verkündet werden, enthält diese Bestimmung nicht. Auch aus § 66 Abs 1 EO und der ZPO iVm § 78 EO ergibt sich kein ausdrücklicher Ausschluss des abgesonderten Rekurses gegen derartige Beschlüsse.

Die Unzulässigkeit des abgesonderten Rekurses ist allerdings aus § 352 erster Satz EO abzuleiten, wonach die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung, sohin auch jene des § 239 Abs 2 EO, auf das Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sinngemäß anzuwenden sind. Füglich sind die im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in der Versteigerungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse nicht gesondert anfechtbar; dasselbe gilt sinngemäß für Beschlüsse, die im Rahmen des schriftlichen Anbotsverfahrens in der Tagsatzung zur Anbotseröffnung gefasst und verkündet werden.