28.01.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum verfahrensrechtlichen ordre public als Versagungsgrund im Vollstreckbarerklärungsverfahren

Eine in einem ausländischen Titelverfahren aufgetragene Sicherheitsleistung verstößt nur dann gegen den österreichischen ordre public, wenn der dem Nichterlag folgende Verfahrensausschluss ein unbedingter ist, also keinesfalls abgeändert werden kann


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarerklärungsverfahren, Versagungsgrund, rechtliches Gehör, ordre public, contemt of court
Gesetze:

§ 81 EO

GZ 3 Ob 161/09m, 30.09.2009

OGH: War es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich, sich an einem ausländischen Verfahren zu beteiligen, so ist die Vollstreckbarerklärung gem § 81 Z 1 EO zu versagen.

§ 81 Z 1 EO schützt das rechtliche Gehör, aber auch den verfahrensrechtlichen ordre public, also die tragenden, ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistenden Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechts. Ein Verstoß liegt vor, wenn elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt werden, wozu geradezu selbstverständlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs gehört.

Der Ausschluss einer Partei vom Verfahren unter Nichtbeachtung ihres gesamten bisherigen Vorbringens, der deshalb erfolgt, weil diese Partei eine Verpflichtung aus einem zuvor im selben Verfahren ergangenen Beschluss nicht erfüllt hat, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Derartige Sanktionen sind aber im anglo-amerikanischen Rechtskreis vorgesehen (contempt of court).

Eine im Titelverfahren aufgetragene Sicherheitsleistung kann aber nur dann als unverhältnismäßig und damit ordre public-widrig eingestuft werden, wenn der dem Nichterlag folgende Verfahrensausschluss ein unbedingter ist, also keinesfalls abgeändert werden kann, nicht aber, wenn noch eine rechtliche Möglichkeit offen steht, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.