04.02.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Anforderungen für die Anwendung der Eventualmaxime nach § 35 Abs 3 EO

Nachträgliche Ergänzungen sind zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw zur Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens; dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Eventualmaxime
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 165/09z, 25.11.2009

OGH: Die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO, wonach alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden müssen, gilt sinngemäß auch für den Oppositionsbeklagten. Der OGH hat die Grundsätze dieser Beschränkung neuen Vorbringens schon wiederholt dargelegt. Insbesondere sind demnach nachträgliche Ergänzungen zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw zur Richtigstellung, Ergänzung oder Erläuterung des bereits erstatteten Vorbringens. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen.