04.02.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob bestrittene Forderungen der Verlassenschaft ins Inventar aufzunehmen sind

Der Umstand, dass eine Forderung der Verlassenschaft bestritten wird, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaft, Inventar, Forderung der Verlassenschaft
Gesetze:

§ 165 AußStrG, § 166 AußStrG

GZ 5 Ob 105/09s, 10.11.2009

OGH: Gem § 165 Abs 1 AußStrG ist (ua) dann ein Inventar zu errichten, wenn bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben wurden (Z 1). Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht gem § 166 Abs 2 AußStrG darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

Die Auffassung des OGH zu § 105 AußStrG aF, "dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren", betrifft nur Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva, nicht aber (behauptete) Forderungen der Verlassenschaft, also (mögliche) Aktiva. Die Bestreitung einer behaupteten Forderung des Nachlasses bildet also allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen.

Für die Frage, ob bislang nicht Gegenstand des Abhandlungsverfahrens gewesene und als bestritten anzusehende Forderungen in das Inventar aufzunehmen sind, kommt es darauf an, ob deren Bestand bescheinigt ist.