11.02.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Verschiebung der Beweislast

Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben


Schlagworte: Verschiebung der Beweislast
Gesetze:

§§ 266 ff ZPO

GZ 9 Ob 91/09m, 15.12.2009

OGH: Eine Verschiebung der Beweislast ist nach stRsp auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind. In solchen Fällen gibt die "Nähe zum Beweis" - im Einzelfall - den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die "tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch die "Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt.