11.02.2010 Verfahrensrecht

OGH: Vorläufiger Unterhalt nach § 382a Abs 2 EO - Berücksichtigung der "13. Familienbeihilfe" iSd § 8 Abs 8 FLAG?

Auch wenn der Gesetzgeber nach der Novellierung des FLAG bedauernswerterweise nicht für eine entsprechende Klarstellung in § 382a Abs 2 EO gesorgt hat - auch die (am 1. 1. 2010 in Kraft tretende) Änderung durch das FamRÄG 2009 ist insoweit unzureichend -, ist es bei einer teleologischen Betrachtungsweise geboten, die durch § 8 Abs 8 FLAG eingeführte Erhöhung der Familienbeihilfe - um insgesamt ein Zwölftel - als Erhöhung des "Grundbetrags der Familienbeihilfe" iSd § 382a Abs 2 EO zu qualifizieren, um dem erkennbaren Gesetzeszweck im Rahmen des Zuspruchs vorläufigen Unterhalts zum Durchbruch zu verhelfen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, vorläufiger Unterhalt, 13. Familienbeihilfe, Grundbetrag der Familienbeihilfe
Gesetze:

§ 382a Abs 2 EO aF, § 8 Abs 8 FLAG

GZ 1 Ob 216/09k, 17.11.2009

OGH: Gibt der Gesetzgeber des FLAG mit der Erhöhung der Familienbeihilfe um insgesamt ein Zwölftel zu erkennen, dass eine entsprechende Unterstützung von Familien deshalb geboten ist, weil sich ihr Geldbedarf va aufgrund der allgemeinen Teuerung gegenüber früheren Perioden erhöht hat, erscheint es nahe liegend, diesen "Bedarfsgedanken" auch auf die Ansprüche nach § 382a Abs 2 EO zu übertragen, die ja zweifellos dazu dienen sollen, dem Kind vorläufig eine finanzielle (Mindest-)Existenzgrundlage zu sichern. Soweit die allgemeine Teuerung Anlass dafür war, die jedem Kind einer bestimmten Altersgruppe zukommenden staatlichen Familienleistungen zu erhöhen, muss dies konsequenterweise auch auf die durch § 382a Abs 2 EO angestrebte Unterhaltssicherung übertragen werden.

Auch wenn der Gesetzgeber nach der Novellierung des FLAG bedauernswerterweise nicht für eine entsprechende Klarstellung in § 382a Abs 2 EO gesorgt hat - auch die (am 1. 1. 2010 in Kraft tretende) Änderung durch das FamRÄG 2009 ist insoweit unzureichend -, ist es bei einer teleologischen Betrachtungsweise geboten, die durch § 8 Abs 8 FLAG eingeführte Erhöhung der Familienbeihilfe - um insgesamt ein Zwölftel - als Erhöhung des "Grundbetrags der Familienbeihilfe" iSd § 382a Abs 2 EO zu qualifizieren, um dem erkennbaren Gesetzeszweck im Rahmen des Zuspruchs vorläufigen Unterhalts zum Durchbruch zu verhelfen.

Angesichts der gebotenen Durchschnittsbetrachtung im Unterhaltsrecht und dem damit verbundenen Zuspruch von (gleichbleibenden) monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Zukunft bestehen keine Bedenken dagegen, die durch § 8 Abs 8 FLAG statuierte Erhöhung der Familienbeihilfe für die Bemessung des monatlichen Unterhaltsanspruchs iSd § 382a Abs 2 EO prozentuell auf ein ganzes Jahr aufzuteilen.