15.02.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Begriff Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN

Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, stellen keine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN dar


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Familienrecht, Ehegatten, Streitigkeiten, vertragliche Vereinbarung
Gesetze:

§ 49 Abs 2 Z 2b JN

GZ 9 Ob 88/09w, 15.12.2009

Der in der Klage geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Klagevorbringen auf die Zuhaltung der anlässlich der Scheidung - auch zu Gunsten der Mutter der Klägerin - geschlossenen Vereinbarung. Es wird die Zahlung des gesamten zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs aushaftenden Kreditsaldos begehrt, wobei mangels Erfüllung der Vereinbarung durch den Beklagten die seither fällig gewordenen Raten von der "Klägerin, respektive deren Mutter" gezahlt worden seien.

OGH: Die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN sind nur solche, die im Familienrecht wurzeln und ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten nicht lösbar sind. Die Streitigkeit darf ohne das Eheverhältnis nicht denkbar sein. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss daher in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitteile ergeben. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis nicht vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss somit das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein. Allein der Umstand, dass Streitteile einmal miteinander verheiratet waren, reicht nicht aus.

Nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung fallen Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN. Der klageweise geltend gemachte Anspruch stütze sich nicht auf das ehemalige Eheverhältnis, sondern auf den aus Anlass oder für den Fall der Eheauflösung geschlossenen Vertrag, Notariatsakt oder Vergleich. Dieser Anspruch sei aber kein familienrechtlicher, sondern ein vertraglicher. Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall schließt sich der erkennende Senat dieser Auffassung an.