04.03.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Revision - abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO an Verband nach § 29 KSchG

Abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist


Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Konsumentenschutz, Verband, abgetretene Ansprüche
Gesetze:

§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO, § 29 KSchG

GZ 6 Ob 247/08d, 17.12.2009

OGH: Die Anwendbarkeit von § 502 Abs 5 Z 3 ZPO erstreckt sich auf alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der im § 29 KSchG genannten Verbände fällt. Damit sollen in solchen Angelegenheiten Musterprozesse "zum Schutz überindividueller Interessen" ermöglicht werden.

Abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist. Darunter fielen etwa nicht Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln. Dass die Geltendmachung von Ansprüchen eines betroffenen Verbrauchers iZm einem behaupteten Verstoß gegen Informationspflichten eines Auftraggebers nach dem DSG 2000 in den Wirkungskreis des Klägers fällt, dessen Zweck nach seinen Statuten auch die Förderung von Verbraucherinteressen ist, kann nicht zweifelhaft sein.

Der datenschutzgesetzliche Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung ist abtretbar. Forderungsrechte sind - sofern es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche (§ 1393 ABGB) handelt oder sonstige rechtliche Hindernisse einer Abtretung entgegenstehen - grundsätzlich übertragbar. Höchstpersönliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch einen Wechsel seiner Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Änderung erfährt. Schmerzengeldansprüche (§ 1325 ABGB) sind nicht höchstpersönlich in diesem Sinn und daher frei übertragbar. In den Entscheidungen 3 Ob 220/06h, 2 Ob 79/06s und 6 Ob 231/08a ist der OGH implizit von der Abtretbarkeit des Anspruchs des Reisenden auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) - auf einen Verband iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO - ausgegangen. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, die Frage der Abtretbarkeit des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 33 Abs 1 DSG 2000 anders als jene der des Schmerzengelds, das der wichtigste Fall des Ersatzes immateriellen Schadens ist, und des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 31e Abs 3 KSchG zu beantworten.