04.03.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, welche Behörde zu klären hat, ob der Zustellempfänger die Annahme eines Schriftstückes nach Art 8 EuZVO verweigern durfte

Die Beurteilung, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gem Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt ausschließlich dem Gericht, das im Übermittlungsstaat das Verfahren führt


Schlagworte: Europäisches Zivilverfahrensrecht, Zustellung, Annahmeverweigerung, Prüfung
Gesetze:

Art 8 EuZVO

GZ 4 Ob 183/09d, 16.12.2009

OGH: Art 8 EuZVO sieht - in der hier infolge Zustellung vor dem 13. November 2008 noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung - vor, dass der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst ist, die der Empfänger versteht. Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gem Abs 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück. Eine weitergehende Tätigkeit der Behörden des Empfangsstaats sieht die EuZVO nicht vor, insbesondere bleibt ungeregelt, von welcher Behörde die Frage zu klären ist, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgte (und damit die Zustellung scheitern ließ) oder zu Unrecht, was die Wirksamkeit der Zustellung zur Folge hat.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Rekursgerichts an, wonach ausschließlich das Gericht, das im Übermittlungsstaat das Verfahren führt, im Zuge dessen die Auslandszustellung angeordnet wurde, für die Klärung der strittigen Tatfrage zuständig ist, ob der Empfänger die Sprache des ihm zugestellten Schriftstücks, dessen Annahme er verweigerte, versteht. Dem Standpunkt der Beklagten, dass zur Klärung dieser Frage ausschließlich das Gericht des Empfangsstaats zuständig wäre, kann nicht gefolgt werden.