11.03.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Manuduktionspflicht des § 182a ZPO

Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nur vor, wenn die vom Gericht bisher nicht kundgetane Rechtsansicht dazu führt, dass mangels Erörterung Tatsachen nicht vorgebracht wurden, die eine Partei erkennbar übersah oder für unerheblich hielt; dabei geht es um das Vorbringen von Tatsachen (und Rechtsansichten) zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt


Schlagworte: Manuduktionspflicht
Gesetze:

§ 182a ZPO

GZ 3 Ob 147/09b, 25.11.2009

OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Verstoß gegen § 182a ZPO nur vor, wenn die vom Gericht bisher nicht kundgetane Rechtsansicht dazu führt, dass mangels Erörterung Tatsachen nicht vorgebracht wurden, die eine Partei erkennbar übersah oder für unerheblich hielt. Dabei geht es um das Vorbringen von Tatsachen (und Rechtsansichten) zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben. Wie die klagende Partei selbst durchaus zutreffend sieht, obliegt es ihr, im Revisionsverfahren darzulegen, welches Vorbringen sie bei der von ihr erforderlich erachteten Erörterung der überraschenden Rechtsansicht zweiter Instanz erstattet hätte