OGH: Zur Bindung des OGH an den den Streitgegenstand bewertenden Ausspruch des Berufungsgerichts
Der OGH ist an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden
§ 500 ZPO, § 56 JN
GZ 17 Ob 28/09f, 16.12.2009
Der Kläger stützt den "außerordentlichen" Revisionsrekurs darauf, dass das Rekursgericht die Präjudizialität und die über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung seines Feststellungsantrags unrichtig beurteilt habe. Absolute Unzulässigkeit liege nicht vor, weil der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts unrichtig sei. Er habe in Wahrheit zwei Feststellungsanträge erhoben, deren (Zweifels )Streitwerte zusammenzurechnen gewesen wären.
OGH: Der OGH ist grundsätzlich an den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 526 Abs 3 ZPO) zu treffenden Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden; anderes gilt nur bei Verletzung von zwingenden Bewertungsvorschriften und bei einer offenkundigen Über- oder Unterbewertung.
Der Kläger stützt sich auf die unrichtige Anwendung von § 56 Abs 2 JN. Dabei verkennt er, dass weder die Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 Satz 1 JN noch der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 Satz 3 JN zwingende Bewertungsvorschriften im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung sind. Auf die Frage, ob die beiden Teilbegehren getrennt zu bewerten und dann zusammenzurechnen sind, kommt es daher nicht an.