25.03.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob eine bloße mündliche Erklärung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, genügt

Eine bloß mündliche Erklärung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, ist zurückzuweisen; die Nebenintervention hat vielmehr durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Nebenintervention, mündliche Erklärung
Gesetze:

§ 18 ZPO

GZ 4 Ob 193/09z, 16.12.2009

OGH: Nach § 18 Abs 1 ZPO hat die Nebenintervention durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen; das setzt zwingend das Einbringen eines Schriftsatzes voraus. Für das bezirksgerichtliche und das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren kann die Zustellung des Schriftsatzes nach allgemeinen Grundsätzen durch die Zustellung eines die Beitrittserklärung enthaltenden Protokolls ersetzt werden.

Die Auffassung, nach der § 18 Abs 1 ZPO nicht abschließend sei, unterstellt dem Gesetz, dass es ohne nachvollziehbaren Grund nur eine von zwei Möglichkeiten für den Vollzug der Nebenintervention nennt. Warum das so sein soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist offenkundig, dass nach der Wertung des Gesetzes der Eintritt in das Verfahren einen dies ankündigenden Schriftsatz (oder gegebenenfalls ein außerhalb der Verhandlung erstattetes Protokollaranbringen) erfordert; gleiches gilt ja auch für die Klage. Das hat auch bei der Nebenintervention einen sachlichen Grund: Das Gericht hat im Rahmen der Vorprüfung die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen; dazu gehört auch die schlüssige Behauptung eines rechtlichen Interesses am Obsiegen der Hauptpartei. Diese Prüfung hat den offenkundigen Zweck, die mündliche Verhandlung von formellen Prüfschritten zu entlasten.

Ein bloß mündlich erklärter Beitritt ist über Antrag einer Partei demnach zurückzuweisen.