25.03.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Widerlegung der Entgeltlichkeitsvermutung für unternehmensbezogene Geschäfte im Impugnationsstreit

Ist die Impugnationsklägerin (Verpflichtete) Unternehmerin kraft Rechtsform und wurde ihr nach dem Exekutionstitel das geschäftsmäßige Verfassen von Verträgen verboten, so trifft sie wegen der Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 Abs 1 UGB die Beweislast darüber, dass die Vertragsverfassung nicht geschäftsmäßig erfolgte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Impugnationsstreit, Unternehmensrecht, Beweislast, Entgeltlichkeitsvermutung
Gesetze:

§ 36 EO, § 2 UGB, § 354 UGB

GZ 3 Ob 219/09s, 25.11.2009

OGH: Zunächst ist es nach allgemeinen Grundsätzen auch im Impugnationsstreit in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen.

Geschäfte einer Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB) sind stets unternehmensbezogen iSd 4. Buches des UGB, für die gem § 354 Abs 1 UGB eine Entgeltlichkeitsvermutung besteht, sodass bei jedem unternehmensbezogenen Geschäft ein angemessenes Entgelt geschuldet wird, wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist.

Gelingt dem Beklagten also der Beweis einer Entgeltsverrechnung für den von der Klägerin verfassten Kaufvertrag nicht, ändert dies nichts daran, dass die Behauptung und der Nachweis der konkreten Vertragsverfassung ausreichen, um den Titelverstoß klar zu legen. So ist es wegen der Entgeltlichkeitsvermutung Sache der Klägerin, zu behaupten und zu beweisen, dass die festgestellte Vertragsverfassung unentgeltlich erfolgt ist.