01.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Spezifikation des Exekutionsobjektes bei Forderungspfändung

Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird


Schlagworte: Exekutionsrecht, Forderungspfändung, Exekutionsobjekt, Spezifikation
Gesetze:

§ 54 EO

GZ 3 Ob 264/09h, 27.01.2010

OGH: Nach der Rechtsprechung ist am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung dann festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können, weil dann Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die geltend gemachte Forderung erheben kann. Kommt aber nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner als Exekutionsobjekt in Betracht, besteht kein Grund zur Anlegung eines derart strengen Maßstabes an die Erfordernisse des Exekutionsantrags. Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.

Wie sich aus dem Vorbringen des Verpflichteten bereits in seinem Rekurs, aber auch in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ebenso wie aus der vom Drittschuldner abgegebenen Drittschuldnererklärung ergibt, handelt es sich bei der in Exekution gezogenen Forderung um einen Ausstattungsanspruch, der dem Verpflichteten gegenüber diesem Drittschuldner zustehen soll. Damit stellte aber die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO mit dem Auftrag an den Betreibenden, die Forderung des Verpflichteten gegenüber dem Zweitdrittschuldner näher zu spezifizieren, einen unnötigen Formalismus dar, weil sowohl dem Verpflichteten als auch dem zweiten Drittschuldner ohnedies klar ist, welche angeblich dem Verpflichteten zustehende Forderung in Exekution gezogen ist.