OGH: Ehegüterrecht - internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Ehegüterrecht bestimmt sich nach autonomem Recht, das anwendbare Recht nach § 20 IPRG
Art 1 EuGVVO, § 20 IPRG
GZ 3 Ob 259/09y, 27.01.2010
OGH: Aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung abgeleitete Ansprüche stellen aus dem ehelichen Güterstand entspringende Ansprüche dar, weshalb die Anwendbarkeit der EuGVVO (und des EVÜ - vgl Art 1 Abs 2 lit b EVÜ) auf solche ausgeschlossen ist. Unter Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO ("ehelichen Güterstände") fallen alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich daher nach autonomem österreichischem Recht.
Die nacheheliche Vermögensaufteilung ist der Kollisionsnorm des § 20 IPRG zu unterstellen. Nach Abs 1 leg cit sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.